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Förderverein Agenda21 - Haager Land
Lokale Agenda 21 für Haag und das Haager Land
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Agenda21 - Haager Land”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Förderverein Agenda21 - Haager Land e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Haag i.OB.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes im Sinne der Umsetzung der Agenda 21 der UNCED in den Kommunen des Haager Landes (ARGE), insbesondere die Erstellung und Umsetzung des Umweltschutzgedankens der Agenda21 im lokalen Bereich der Kommunen des Haager Landes.
Der Verein fördert den Diskussionsprozess, der Maßnahmen im Sinne der Agenda 21 vorbereitet, berät und begleitet.
(2) Im Besonderen fördert der Verein
1. Maßnahmen zum Umweltschutz
2. die Weiter- und Fortbildung der Mitglieder im Sinne der Agenda 21
3. das Bewußtsein, daß regionales Handeln im Haager Land Menschen in anderen Teilen der Erde helfen kann.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne des § 55 der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein verwendet seine Mittel weder zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung oder Förderung politischer Parteien.
(3) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Rio Konkret e.V. und Unser Innland e.V. zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden haben.
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins können werden
- natürliche Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- juristische Personen des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts,
- nichtrechtsfähige Vereine sowie
-Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben; dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung zur Bestätigung der Entscheidung vorzunehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Koordinationskreis. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Auschluss entscheidet.
§ 6 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) mindestens 3 und höchstens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Der/ die 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der/die 2. Vorsitzende übernimmt im Vertretungsfall dessen Funktionen und Rechte.
(3) Von der unter 1c) genannten Personen übernimmt eine die Funktion des Finanzverwalters und eine andere die des Schriftführers.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstandschaft tagt mind. 1 mal pro Quartal
Jeder von ihnen ist einzeln zu wählen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Beschlußfassung über die vorläufige Einrichtung von Arbeitskreisen
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammmlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden in ortsüblicher Form bekanntgegeben.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitglieder-versammlung eine/n VersammlungsleiterIn.
-Beschlußfähigkeit ist geg., wenn mind. 7 Mitglieder anwesend sind.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Antrag kann nur von Mitgliedern gestellt werden. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
(4) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
e) Festlegung der Geschäftsordnung
f) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
g) Einsetzen und Beenden v. AKs
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit der Unterzeichnung durch die nachfolgenden Gründungsmitglieder in Kraft.
Haag, den 13. Januar 1999
Name in DruckschriftUnterschrift
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